Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gelten Treppenlifte als Außenseiter, sie erscheinen nicht auf der Liste erstattungsfähiger Hilfsmittel. Gleichwohl öffnet die Pflegekasse für Personen mit Pflegegraden von 1 bis 5 ihre Schatzkiste, gewährt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Sofern mehrere Pflegebedürftige, die unter einem gemeinsamen Dach wohnen, den Treppenlift nutzen, kann jeder Bewohner den Zuschuss beantragen – kumulierend bis zu einem Maximum von 16.000 Euro.
Die Quintessenz dabei ist: Die Subvention muss als Präventivmaßnahme, vor dem Montageakt des Liftes, bei der Pflegekasse beantragt werden. Ein Versäumnis dieser Formalität könnte, laut der Warnungen der VZ Baden-Württemberg, bedeuten, dass man unvorhergesehen auf den Ausgaben sitzen bleibt. Ein solcher Zuschuss wird nur einmalig gewährt. Treten später Mängel am Treppenlift auf, existiert keine Möglichkeit, eine erneute finanzielle Hilfe für Instandsetzungen zu beanspruchen – eine Tatsache, die das Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 27 KR 5559/14 bekräftigt.