Ein Treppenlift kann vom Finanzamt steuerlich berücksichtigt werden

Die Kosten für einen Treppenlift können steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es ist beim Finanzamt nachzuweisen, dass sich die Treppenliftanschaffung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG darstellt. Als außergewöhnliche Belastungen gelten Ausgaben, die zwangsläufig aufgrund besonderer Umstände anfallen. Dazu zählen auch Ausgaben durch Behinderung oder Krankheit, die nicht von anderer Stelle erstattet werden. Durch die mögliche Steuerersparnis fallen somit die Treppenlift Kosten gegebenenfalls etwas niedriger aus.

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Diese Ausgaben können vom Finanzamt unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei der Versteuerung der Einkünfte abgezogen werden. Durch die Regelung der Zumutbarkeit sollen die Betroffenen mit geringeren Einkommen stärker entlastet werden als die mit höheren. Zum unbestimmten Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen Belastung“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) bezogen auf einen Treppenlifteinbau folgendes festgestellt:
  • Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn ein Treppenlifteinbau medizinisch erforderlich und dieses Erfordernis hinreichend gerechtfertigt ist
  • Der damit verbundene finanzielle Aufwand muss außerdem verhältnismäßig sein

Zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Treppenlifts müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein

Neben einer Anerkennung eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung ist hauptsächlich die Voraussetzung einer medizinischen Notwendigkeit zu beachten. Für eine steuerliche Berücksichtigung eines Treppenlifts muss daher vor dem Kauf ein ärztliches Attest zur medizinischen Notwendigkeit des Lifts vorliegen. Dazu muss der Treppenlift im konkreten Einzelfall als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens der Heilung oder Linderung dienen. Eine ärztlich attestierte Notwendigkeit klärt auch mögliche Grenzfälle. Dabei handelt es sich insbesondere um bisher erfolgte Behandlungsmaßnahmen wie Kuren oder Physiotherapie, aus denen keine eindeutigen Hinweise auf Mobilitätseinschränkungen hervorgehen.
Optional können Menschen mit einer Behinderung alternativ zum möglichen steuerlichen Abzug einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrages ist zwischen 310 Euro und 1420 Euro gestaffelt. Eine passende Zuordnung ergibt sich aus dem Umfang der jeweiligen Behinderung. Außerdem sind die im Schwerbehindertenausweis enthaltenen Merkzeichen wie „H“ für „Hilflos“ oder „BL“ für „Blind“ zu beachten. Der Pauschbetrag für blinde und hilflose behinderte Menschen beträgt 3700 Euro.

Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Treppenliften

Zum besseren Verständnis der Problematik und als praktische Orientierungshilfe dienen die maßgeblichen Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Treppenliften. In seiner Entscheidung (Urteil v. 6.2.2014, VI R 61/12, veröffentlicht am 9.4.2014) teilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit, dass ein ärztliches Attest für eine steuerliche Berücksichtigung von Treppenliften grundsätzlich ausreichend sei. Damit wurde dem Klagebegehren eines Ehepaars Rechnung getragen. Es hatte zu einer beantragen steuerlichen Absetzbarkeit eines Treppenlifts einem ablehnenden Bescheid durch das zuständige Finanzamt erhalten. Die Behörde hatte dies damit begründet, dass zur Feststellung der erforderlichen medizinischen Notwendigkeit ein amtsärztliches Attest oder ein MDK-Gutachten fehle.
Ein Treppenlift könnte schließlich auch von älteren Menschen zur Steigerung ihrer Lebensqualität durch Komfortverbesserungen genutzt werden. Der behördlichen Einschätzung, es handele sich bei einem Treppenlift um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und damit um ein Hilfsmittel im weiteren Sinne, konnte das Gericht nicht folgen. Vielmehr handele es sich bei einem Treppenlift um ein Hilfsmittel zur Linderung einer Erkrankung und damit um ein Hilfsmittel im engeren Sinne.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes stellte der Bundesfinanzhof außerdem klar, dass ein Treppenlift auch nicht unter die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) falle. Als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne dieser Regelung zählen lediglich technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können. Diese dienen dem Zweck, sich zur Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse zu bewegen und zurechtzufinden. Ein Treppenlift zählt nicht dazu.

Hinweise und Tipps für eine Beantragung beim Finanzamt

Tragen Sie im Rahmen Ihrer Jahres-Steuererklärung Ihre Treppenlift-Kosten in dem dafür vorgesehenen Feld des üblichen Formulars ein. Es handelt es sich um das Feld „Außergewöhnliche Belastungen“. Darin können Sie nur den verbleibenden Betrag nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils eintragen. Als berücksichtigungsfähige Kosten können Sie jedoch auch noch Reparatur- und Montagekosten eintragen.
Heben Sie zum Nachweis über anfallende Kosten alle Belege für eine Überprüfung durch das Finanzamt auf. Treten besondere Kosten oder Detailfragen auf, lohnt sich eine fachkundige Beratung. Je nach Einzelfall kann auch bereits eine telefonische Anfrage beim Finanzamt weiterhelfen.

Die Höhe der Steuerersparnis ist Individuell

Welcher Erstattungsbetrag bei Ihnen infrage kommt, hängt von den individuellen Umständen ab. Der verbleibende Eigenanteil bei der steuerlichen Geltendmachung Ihrer Treppenliftkosten gilt als zumutbare Belastung. Für die notwendige Berechnung Ihrer zumutbaren Belastung sind Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse ausschlaggebend. Neben dem Gesamtbetrag der jährlichen Einkünfte sind der Familienstand sowie die Anzahl vorhandener Kinder zu berücksichtigen.
Die dadurch konkret ermittelte Belastungsgrenze liegt in jedem Fall zwischen 1 und 7 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte. Nach dem Abzug der zumutbaren Belastung wird der Differenzbetrag beim zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht. Bei der abschließenden Berechnung Ihrer Einkommenssteuer kommt Ihr persönlicher Steuersatz zum Tragen. Eine allgemeine Aussage zur Höhe einer Steuerersparnis durch einen Treppenliftkauf ist daher nicht möglich.

Zusammenfassung

Der vorliegende Artikel beleuchtet detailliert die Möglichkeiten, die Anschaffung und den Einbau eines Treppenlifts steuerlich abzusetzen. Zentral ist die Erkenntnis, dass die Kosten für einen Treppenlift unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Dies setzt voraus, dass der Treppenlift medizinisch notwendig ist und ein entsprechendes Attest vorliegt. Die Berücksichtigung im Steuerrecht basiert auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs, welches die steuerliche Absetzbarkeit unter bestimmten Bedingungen bestätigt.

Für die steuerliche Geltendmachung sind die Gesamtkosten der Anschaffung sowie des Einbaus relevant, wobei hier auch Reparatur- und Montagekosten inkludiert sein können. Die tatsächliche Höhe der Steuerersparnis variiert je nach individueller Situation, da diese von persönlichen Einkommensverhältnissen, Familienstand und weiteren Faktoren abhängt. Die Anschaffung eines Treppenlifts kann somit im Jahr der Ausgabe zu einer merklichen Steuererleichterung führen, wenn die zumutbare Eigenbelastung überstiegen wird.

Zusammenfassend bietet der Artikel einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Erleichterungen, die mit der Anschaffung und dem Einbau eines Treppenlifts einhergehen können. Dabei wird deutlich, dass eine sorgfältige Planung und Dokumentation essentiell sind, um die vollen steuerlichen Vorteile zu realisieren.